Wertpapierverluste steuernindernd geltend machen - jetzt ohne Verlustrealisierung möglich!Wertpapierverluste steuernindernd geltend machen - jetzt ohne Verlustrealisierung möglich!

Datum: 29.03. 2009 15:58 
Halten Sie in Ihrer IT-Beratungsfirma auch Wertpapiere? Dann haben Sie möglicherweise durch die weltweite Finanzkriese drastische Verluste erlitten. Und fragen sich, ob sie diese Verluste nicht steuerlich geltend machen können.

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 26. September 2007 - I R 58/06 ist bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (Teilwertabschreibung). Diese Teilwertabschreibung führt damit zu einem geringeren Gewinn und damit zu Steuerersparnissen.

Der BFH hat in der genannten Entscheidung allerdings offen gelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite“ aus Gründen der Bewertungsstetigkeit und der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind.

Die vom BFH in dem Urteil offen gelassene Frage der Behandlung von Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite“ ist durch eine zeitliche und rechnerische Komponente auszufüllen. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann aus-zugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanz-stichtag um mehr als 40 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Sätze 5 und 6 der Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 (BStBl I S. 372), wonach zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen sind, gelten entsprechend.

Quelle: BMF-Schreiben vom 26.3.2009
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